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Für Versender

Schadensdokumentation & Fristen

Lesezeit ca. 3 Minuten

Was bei Transportschäden zählt, wie schnell Sie handeln müssen und warum die Verpackung Ihre Verantwortung ist.

Audioguide in Entstehung
Was bei Transportschäden zählt — und wie schnell Sie handeln müssen.

Die Verantwortung liegt beim Versender

Die transportsichere Verpackung ist Sache des Versenders — nicht meine als Spediteur und nicht die des Frachtführers. Warum das so ist und wo die gesetzlichen Haftungsgrenzen liegen, erkläre ich in einem eigenen Beitrag. Wenn Ware beschädigt ankommt und die Verpackung nicht transportsicher war, wird es schwer, den Frachtführer dafür haftbar zu machen.

Transportsicher bedeutet dabei nicht einfach „irgendwie eingepackt". Eine Palette, die über Stückgut-Netzwerke transportiert wird, wird auf ihrem Weg mehrfach umgeschlagen — von LKW zu Lager, von Lager zu LKW, teilweise mit Gabelstapler oder Hubwagen. Das sind ganz andere Belastungen als bei einem Direkttransport.

Häufiger Fehler

Ein Beispiel aus der Praxis

PraxisbeispielEin Packstück ist 1,20 Meter lang und wird auf eine Europalette gepackt, die ebenfalls 1,20 Meter lang ist. Das Packstück steht also bündig mit der Palette ab — ohne Überstand, aber auch ohne Schutz. Beim Umschlag reicht ein leichter Kontakt mit einem Gabelzinken oder einer Hallenwand, und die Ware ist beschädigt. Das ist keine transportsichere Verpackung — erst recht nicht, wenn man weiß, dass die Sendung über Stückgut geht.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verpackung für den geplanten Transportweg ausreicht, sprechen Sie mich vorher an. Es ist einfacher, die Verpackung vorab richtig zu machen, als hinterher über Haftung zu diskutieren.

Ein Schaden ohne Vermerk auf dem Frachtbrief ist ein Schaden, bei dem ich kaum noch helfen kann.

Was der Empfänger tun muss

Wenn die Ware ankommt, ist der Empfänger in der Pflicht — und zwar sofort. Bei offensichtlichen Schäden muss er den Schaden direkt bei der Anlieferung auf dem Frachtbrief vermerken, bevor er unterschreibt. Kein Vermerk bedeutet: Die Ware wurde äußerlich unbeschädigt angenommen.

Zusätzlich sollte der Empfänger sofort Fotos machen — und zwar bevor die Ware ausgepackt wird. Verpackung von außen, beschädigte Stellen im Detail, und vor allem: wie die Ware auf der Palette gesichert war. Diese Fotos sind im Reklamationsfall die wichtigsten Beweismittel.

Fristen

Verdeckte Schäden — kürzere Fristen als Sie denken

Nicht jeder Transportschaden ist sofort sichtbar. Manchmal zeigt sich erst beim Auspacken oder bei der Qualitätskontrolle, dass etwas beschädigt ist. Hier gelten strenge Fristen, die Sie kennen müssen.

FristenVerdeckte Schäden müssen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung bei mir angezeigt werden (§ 438 HGB). Bei internationalen Transporten nach CMR sind es 7 Werktage, also ohne Sonn- und Feiertage. Wird diese Frist versäumt, tritt eine Beweislastumkehr ein.

Zwischen Ihnen und mir — wird die Frist versäumt, wird vermutet, dass die Ware unbeschädigt abgeliefert wurde. Sie müssen dann selbst beweisen, dass der Schaden beim Transport entstanden ist — und das ist in der Praxis kaum durchsetzbar.

Zwischen Ihnen und Ihrem Kunden — wenn Ihr Kunde ein Unternehmen ist, ist er nach § 377 HGB verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel sofort anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet in der Praxis innerhalb weniger Tage. Tut er das nicht, gilt die Ware als genehmigt.

Sie müssen beide Fristen im Blick haben. Die mir gegenüber — und die Ihres Kunden Ihnen gegenüber.

Was das für Sie bedeutet

Stellen Sie sicher, dass Ihre Empfänger wissen, dass sie eingehende Ware sofort prüfen und Schäden dokumentieren müssen. Und sorgen Sie intern dafür, dass Schadensmeldungen Ihrer Kunden unverzüglich an mich weitergegeben werden — nicht erst am Ende der Woche oder nach dem nächsten Meeting.

Schadensmeldungen unverzüglich weitergeben. Nicht am Ende der Woche.
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